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Interessante Option auch für die Dentalbranche – Experte RA Gunnar Müller-Henneberg erläutert, was das heißt

Insolvenz – für viele Unternehmer ein Wort wie ein Schreckgespenst. Es kann überall lauern, plötzlich auftauchen und das Geschäft in Gefahr bringen. Die Furcht vor dem Kontrollverlust und einem irreparablen Imageschaden ist groß. Deswegen ist es auch keine Überraschung, dass sich immer mehr Unternehmenschefs für alternative Sanierungsinstrumente entscheiden: die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren.

Seit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2012 bewegt sich die Zahl der klassischen Eigenverwaltungen auf konstant hohem Niveau. Das aktuelle Beispiel der Pluradent AG & Co. KG – am 25. Februar 2020 hatte der Zahnarzt-Dienstleister Insolvenz in Eigenregie angemeldet – untermauert das. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung steht die Dental-Branche unter hohem Margendruck. Die Unternehmen im Dentalbereich müssen sich Restrukturierungen und Neuausrichtungen überlegen, um der wachsenden Konkurrenz von Online-Anbietern zu begegnen.

Heft des Handelns in der Hand behalten

Grundsätzlich kommt die Sanierung in eigener Regie für jedes Unternehmen der Dentalbranche infrage. Der Vorteil: Die Geschäftsführung behält das Heft des Handelns in der Hand und kann ihr Unternehmen selbst sanieren. Sie führt den Geschäftsbetrieb in Abstimmung mit den Gläubigern und den Verfahrensbeteiligten selbst fort. Dabei beaufsichtigt ein Sachverwalter das Verfahren, damit die Rechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Er ist eine Art gerichtlicher Aufsichtsrat, der jedoch keine Verfügungsgewalt über das Unternehmen hat. Denn das liegt weiterhin bei der Geschäftsführung – dies ist der entscheidende Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung. Dort geht die Unternehmenskontrolle im Wesentlichen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Bei der Auswahl des Sachverwalters kann das zu sanierende Unternehmen durchaus mitreden: Einigt man sich mit den Gläubigern im Gläubigerausschuss einstimmig auf einen Kandidaten, hat das Gericht in der Regel nichts einzuwenden.

Gunnar Müller-Henneberg ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun und Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht. Zu seinen Spezialgebieten zählen neben der Eigenverwaltung auch Haftungsfragen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Krisen.


Er wurde 2019 von der Wirtschaftswoche als Top Anwalt im Bereich Restrukturierung ausgezeichnet. Kontakt zum Autor: GMuellerhenneberg@schultze-braun.de.


(Foto: Schultze & Braun)


Drohende Insolvenz nicht ignorieren, sondern aktiv werden

Für Unternehmen im Dental-Bereich kommt es darauf an, bei finanzieller Schieflage nicht zu zögern. Wichtig ist, die drohende Insolvenz nicht zu ignorieren, sondern offen mit ihr umzugehen. Die Sanierung in Eigenregie sollte dabei immer als eine Option betrachtet werden. Damit ihr Unternehmen jedoch saniert werden kann, müssen Entscheider die Gründe für die Krise früh erkennen und zügig entgegenwirken: Zögern sie zu lange, ist es schnell fünf nach zwölf – und damit zu spät.

Der Wert liegt oft im Fortsetzen des Betriebs

Insbesondere in einem Bereich mit speziellen Erlaubnissen und Zulassungen – die auch häufig personengebunden sind – bietet es sich häufig an, dem Schuldner zunächst die Führung des Betriebes zu überlassen, sofern er von einem gerichtlich bestellten Sachwalter ordnungsgemäß überwacht wird. Letztlich liegt der wesentliche, realisierbare Wert meist in (noch) funktionierenden Betriebsteilen und nicht im Verkauf von Anlage- und Umlaufvermögen. Im Betriebsablauf Störungen zu minimieren, ist für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger daher sehr bedeutsam – und für den eigenverwaltenden Schuldner eine wichtige Herausforderung.

Abstimmung mit den Gläubigern ist entscheidend

Auch wenn die Sanierung schließlich selbstgesteuert abläuft, müssen Manager sie mit den wesentlichen Gläubigern im Voraus abstimmen. Ein Vorhaben nach dem Motto „mit dem Kopf durch die Wand“, ohne Unterstützung der Gläubiger, führt fast immer zu weiteren Schäden am Unternehmen. Bindet man sie hingegen von Anfang an transparent mit ein, ist es realistisch, dass sie die Eigenverwaltung und den Sanierungskurs unterstützen. Die Gläubiger kennen schließlich die Organe des Schuldnerunternehmens gut. Sie können beurteilen, ob sie der Führungsetage die Sanierung in eigener Regie zutrauen oder eher nicht.

Experten und insolvenzrechtliches Know-how ins Unternehmen holen

Im Vorlauf einer Eigenverwaltung sollte ein Sanierungsexperte die Geschäftsführung beraten und die Restrukturierung vorbereiten und umsetzen. Insolvenzrechtliches Know-how müssen die Unternehmen von außen dazu holen, denn in einer Sanierung in Eigenregie ist das absolut notwendig – das bestätigt die Justiz: Der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr 2018 entschieden, dass ein Schuldner in Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter behandelt wird und ebenso sorgfältig arbeiten muss.

Für die Unternehmenschefs gelten also die Paragrafen 60 und 61 der Insolvenzordnung, womit sie bei Pflichtverletzungen gegenüber Gläubigern stärker haften als zuvor. Das bedeutet: Es ist wichtig, einen Insolvenzexperten als Sanierungsgeschäftsführer einzusetzen, statt ihn „nur“ als externen Berater hinzuzuziehen. Die eigene Führungsriege ist damit abgesichert – denn sie soll in der Sanierung schließlich handlungs- und entscheidungsfähig bleiben.

Vertrauen der Gläubiger gewinnen

Grundsätzlich hat die Sanierung in Eigenverwaltung für ein Unternehmen einige Vorteile – sofern sichergestellt ist, dass die Gläubiger den Weg gehen möchten. Haben sie jedoch Nachteile zu erwarten, kann es schwierig werden. Sind die Gläubiger einverstanden und vertrauen der Unternehmensführung – was im Falle von Branchenkenntnissen, dem Rückhalt der Belegschaft und der Kenntnis des eigenen Unternehmens naheliegt –, funktioniert die Eigenverwaltung. Diese Ansicht teilt der Gesetzgeber: Seit der Insolvenzrechtsreform 2012 ist die Eigenverwaltung zum Regelfall konzipiert worden.

RA Gunnar Müller-Henneberg, Stuttgart

Titelbild: pressMaster/Shutterstock.com
Reference: Quintessence News Wirtschaft Unternehmen Dentallabor

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