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Verwaltungsgerichtshof Bayern bestätigt Entscheidung der Behörden – Suchtproblematik gefährdet berufliche Existenz

(c) kelifamily/Shutterstock.com

Es wird wenig darüber gesprochen, aber es gibt (Zahn-)Ärzte, die alkoholsüchtig sind. Wenn eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wird, kommt es meist zu einem sofortigen Ruhen der Approbation und damit praktisch zu einem Berufsverbot.
 
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat eine solches sofortiges Ruhen der Approbation eines Arztes bestätigt (Beschluss vom 2. März 2020, Az. 21 CS 19.1736). Die Alkoholsucht eines Arztes begründe regelmäßig die Annahme, dass er zur Ausübung seines Berufs in gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend ungeeignet ist.

Der betroffene Arzt war betrunken Auto gefahren und wegen der Trunkenheitsfahrt inklusive Unfallflucht von Amtsgericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden Daraufhin war er gutachterlich auf eine mögliche Trunksucht untersucht worden. Hierzu wurde unter anderem die Konzentration von Ethylglucuronid in einer Haarprobe festgestellt. Der Grenzwert von 30 Mikrogramm/Milligramm wurde etwa um das Dreifache überschritten.

Ruhen der Approbation nach Gutachten und Untersuchung

Danach hatte die zuständige Regionalregierung, die das Gutachten und die Untersuchung veranlasst hatte, das Ruhen der Approbation angeordnet. Wegen der Alkoholsucht bestehe eine Besorgnis, dass er seine ärztliche Tätigkeit unter dem Einfluss des Suchtmittels ausübe und damit die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde. Dagegen hatte der betroffene Mediziner beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt und Klage eingereicht.

Das Gericht hatte den Eilantrag abgelehnt, daraufhin legte der Mediziner Beschwerde ein, die vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern keinen Erfolg hatte. Wegen der Alkoholsucht bestehe eine Besorgnis, dass er seine ärztliche Tätigkeit unter dem Einfluss des Suchtmittels ausübe und damit die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung.

Redaktionelle Leitsätze
1. Die Alkoholsucht eines Arztes als solche begründet regelmäßig die Annahme, dass er zur Ausübung seines Berufs in gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend nicht geeignet ist. (Rn. 14)
2. Weist eine Haarprobe eine Ethylglucuronid-Konzentration von mehr 30 pg/Milligramm auf, gilt das nach der aktuellen Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) als Beweis für einen exzessiven und regelmäßigen Alkoholgebrauch. (Rn. 16)
Quelle: Bayern.Recht, Bayerische Staatskanzlei

Frühzeitig Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen

Auf das Thema Alkoholkonsum und mögliche Alkoholsucht sollten (Zahn)Ärzte daher sensibel achten. Dies nicht nur zum Schutz ihrer Patienten, sondern natürlich auch zum eigenen gesundheitlichen Schutz und nicht zuletzt zum Schutz der eigenen beruflichen Existenz. Es kann bei jeglicher (drohender) Suchtproblematik nicht nur bei Alkohol immer wieder nur geraten werden, frühzeitig eine entsprechende Beratung und Therapie in Anspruch zu nehmen. Wenn die zuständige Behörde entsprechende Untersuchungen einleitet, sollte im besten Fall umgehend nachgewiesen werden können, dass keine Sucht besteht.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. (Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg)

Reference: Praxisführung med.dent.magazin Praxis

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