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Verhalten außerhalb der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit immer häufiger ein Entzugsgrund

Der Entzug der Approbation, also der Erlaubnis zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs, ist für den Betroffenen eine sehr harte, wirtschaftlich existenzbedrohende Sanktion. Sie bedeutet nichts anderes als ein Berufsverbot. Daher werden an einen solchen Entzug hohe Anforderungen gestellt.

Beruhen sie auf einem Fehlverhalten des Betroffenen, muss sich daraus „seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung“ des (zahn-)ärztlichen Berufs ergeben (Paragraf 5,3 Bundesärzteordnung – BÄO, Paragraf 4,2 Zahnheilkundegesetz). Lange Zeit ging es dabei fast ausschließlich um Verhaltensweisen bei der Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs, wie Abrechnungsbetrug oder sexuelle Übergriffe bei der Behandlung.

Seit einiger Zeit billigen die Gerichte jedoch auch Approbationsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb der (zahn-) ärztlichen Berufsausübung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte jetzt eine solche Entscheidung (Urteil vom 31. Juli 2019, Az.: 3 B 7.18).

Bewährungsstrafe wegen Betrug bei Krankentagegeldversicherung

Eine Ärztin hatte ihren Beruf über viele Jahre ohne jede Beanstandung ausgeübt. Allerdings hatte sie in den Jahren 2007/2008 und 2011 in 22 Fällen ihrer eigenen Krankentagegeldversicherung vorgetäuscht, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Da dies nicht stimmte, hatte sie zu Unrecht Leistungen in Höhe von rund 65.000 Euro bezogen. Dafür wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung

Ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung wurde ihr die Approbation entzogen. Dies bestätigte in letzter Instanz das BVerwG: Es billigte die Beurteilung, dass die Allgemeinheit von einem Arzt erwarte, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderlaufe. Es nützte ihr auch nichts, dass sie im Strafverfahren geständig gewesen sei.

Angesichts dieser Tendenz der Rechtsprechung gibt es für (Zahn-)Ärzte zwei Ratschläge: 1. Begehen Sie keine Rechtsverstöße, auch außerhalb der ärztlichen Berufsausübung. 2. Kämpfen Sie gegen eine strafrechtliche Verurteilung und vertrauen Sie nicht darauf, dass ein Geständnis Ihre Approbation rettet.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg


Titelbild: Alexander Limbach/Shutterstock.com
Reference: RA Dr. Schinnenburg Praxisführung med.dent.magazin

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