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Einige Neuregelungen zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

Beim Mutterschutz für Mitarbeiterinnen und angestellte Zahnärztinnen in der Praxis sind zum 1. Januar 2018 einige Änderungen in Kraft getreten, die jeder Praxisinhaber kennen sollte. So gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) jetzt explizit auch für Auszubildende und Praktikantinnen.

Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der bisherigen Tätigkeit seiner Mitarbeiterin vorzunehmen und zu prüfen, ob eine gefährdungsfreie Beschäftigung für die Mutter und das Kind weiter möglich ist oder der Arbeitsplatz so umgestaltet werden kann, dass diese möglich wird, beziehungsweise ob die Mitarbeiterin auf einen anderen gefährdungsfreien Arbeitsplatz umgesetzt werden kann. Ein Umsetzen auf einen anderen Arbeitsplatz ist allerdings von der Qualifikation und vom Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin abhängig. Ist beides nicht möglich, muss ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, das heißt, die Mitarbeiterin darf nicht weiter in der Zahnarztpraxis tätig werden. Die Mitarbeiterin wird freigestellt, das Arbeitsentgelt weitergezahlt – der Arbeitgeber kann dann (zeitnah) bei der gesetzlichen Krankenkasse der Mitarbeiterin einen Antrag auf Entgeltausgleich stellen.

Schwangerschaft umgehend mitteilen: Die Mitarbeiterinnen sollen ihrem Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwangerschaft mitteilen, damit dieser die nötigen Maßnahmen einleiten kann. Der Arbeitgeber darf sich dazu auch ein Attest vom Arzt oder einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen lassen (für das er die Kosten allerdings tragen muss). Sobald ihm die Schwangerschaft bekannt geworden ist, muss er die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde darüber informieren.

"Unverantwortbare Gefährdung"

Neu ist seit 1. Januar 2018, dass der Arbeitgeber eine Pflicht zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes für die schwangere/stillende Mitarbeiterin hat, sodass keine „unverantwortbare Gefährdung“ mehr vorliegt. Dieser Begriff ist neu im Gesetz aufgenommen worden. Unverantwortbar ist eine Gefährdung dann, „wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist“. Für die Zahnarztpraxis ändert sich dadurch allerdings nichts, da die Arbeit am Stuhl für eine angestellte Zahnärztin oder eine Fachangestellte nicht so eingerichtet werden kann, dass eine gefährdungsfreie Beschäftigung möglich ist.

Absolutes und relatives Beschäftigungsverbot: Auch der Arzt der Schwangeren kann ein absolutes Beschäftigungsverbot aussprechen, die Mitarbeiterin muss dann ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt für acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Darauf kann auch vonseiten der Mitarbeiterinnen nicht verzichtet werden. Anders ist dies beim relativen Beschäftigungsverbot in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Hier können die Mitarbeiterinnen auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, dies aber auch jederzeit widerrufen.

Zudem genießen schwangere Frauen und stillende Mütter einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung. Seit Mai 2017 gilt für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, ebenfalls ein viermonatiger Kündigungsschutz.

Neue Regelungen für Abend- und Wochenendarbeit: Seit dem 1. Januar 2018 gibt es eine behördliche Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr, wie sie bei Verwaltungskräften bei Spätsprechstunden oder im Notdienst möglich sein kann. Die Genehmigung muss der Zahnarzt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, die Mitarbeiterin muss damit explizit einverstanden sein.

Selbstständige Zahnärztinnen nicht erfasst

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten nach wie vor nicht für selbstständige Zahnärztinnen. Diese können bis zur Entbindung und direkt danach ohne Einschränkungen arbeiten und müssen die daraus resultierenden Risiken selbst tragen. Allerdings können privat krankenversicherte selbstständige Zahnärztinnen seit April 2017 während der mutterschutzrechtliche Fristen einen Krankentagegeldanspruch zum Ausgleich des Verdienstausfalls geltend machen, wenn ein Versicherungsschutz für Krankentagegeld abgeschlossen worden ist. Das macht eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) möglich.

Umfassender Beitrag im RZB

Einen umfassenden Überblick über die aktuell geltenden Regelungen bietet ein Fachbeitrag von Ass. jur. Julia Simons LL.M., Ressort Berufsausübung der Zahnärztekammer Nordrhein, der im „Rheinischen Zahnärzteblatt“ (RZB) 11/2017 veröffentlicht wurde. Die jeweils länder- und kammerspezifischen Ansprechpartner/Meldestellen sind bei den zuständigen Zahnärztekammern zu erfragen. Der vollständige Beitrag ist auch hier zu finden.

Bild: Shutterstock/Photoroyalty
Praxisführung Team

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