RECHTSFRAGENPages 105-107, Language: GermanZurstraßen, Arno
Weil eine Angestellte an drei von vier aufeinanderfolgenden Tagen teils viel zu spät zur Arbeit erschien, wurde ihr gekündigt. Wenn der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein fehlt, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 31. August 2021 (AZ 1 Sa 70 öD/21).