Seiten: 53-64, Sprache: Deutsch, EnglischRaff, AlexanderAuch in der Funktionsdiagnostik und -therapie kommt es seit einigen Jahren zunehmend zu Auseinandersetzungen hinsichtlich der gebührenrechtlichen Einordnung verschiedener Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Dies liegt darin begründet, dass die von der Bundesregierung zuletzt 2012 überarbeitete Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) generell gültig ist und Zahnärzte verpflichtet, ihre Leistungen ausnahmslos nach dieser zu berechnen (§1 GOZ), solange nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Da die Funktionsdiagnostik und -therapie nach Vorgabe Sozialgesetzbuch V § 28 (2) 8 nicht zum Leistungsumfang der vertragszahnärztlichen Leistung zählt, betrifft dies alle Patienten mit funktionsdiagnostischem Behandlungsbedarf. Diese Regelung ist an und für sich eindeutig. Problematisch ist die Berechnung funktionsanalytischer und -therapeutischer Maßnahmen dennoch, weil die Gebührenordnung ein tabellarisches Gebührenverzeichnis enthält, das auch und gerade in diesem Bereich unvollständig ist. Diese Besonderheit ist rein formal bereits daran erkennbar, dass in der Gebührenordnung in §6 (1) eine Regelung enthalten ist, die ausdrücklich vorsieht, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend bzw. analog anderer, im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung enthaltenen Leistungen zu berechnen ("Analogberechnung"). Der Verordnungsgeber vermeidet so eine allfällige periodische zeitnahe Aktualisierung der Gebührenordnung und ermöglicht durch die Analogberechnung dennoch die im Zahnheilkundegesetz geforderte Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Als Orientierung für Zahnärzte, welche nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen selbstständig und daher auf dem Weg der Analogberechnung abrechnen, gibt die Bundeszahnärztekammer eine "Analogliste" heraus. Diese wird durch halbjährliche Überarbeitungen aktuell gehalten, enthält aber keine inhaltlichen Erläuterungen. Diese Aufgabe erfüllt ausführlich u. a. "Der Kommentar BEMA + GOZ"1 , ein seit Jahrzenten eingeführter unabhängiger Abrechnungskommentar, der auch bei Zahnärztekammern und Gerichten anerkannt ist. Dessen Mitherausgeber berichtet nachfolgend, inwieweit die Kondylenpositionsanalyse ein selbstständiges Verfahren darstellt und wie die Leistung zu berechnen ist.
Schlagwörter: craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), instrumentelle Funktionsanalyse, Kondylenpositionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Gebührenverzeichnis, Analogberechnung