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Gesicherte Informationen für Praxen, Patienten und Fachleute – Körperschaften, Kassen und Verbände informieren

Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus – weltweit, aber auch in Deutschland – haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) unter www.kzbv.de/coronavirus und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) unter https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19.html gesicherte Informationen zu dem Thema für zahnärztliche Praxen, Patienten und medizinische Fachleute zusammengetragen. Auch die Kammern, KZVen und Verbände wie der VDZI informieren. Die Infos in diesem Beitrag werden daher immer wieder aktualisiert.

Die Bundeszahnärztekammer hat Ende Juni 2020 die Informationen zum Risikomanagement und die häufigen Fragen FAQ aktualisiert.

Die Bundeszahnärztekammer hat am 17. April 2020 neue Unterlagen und Informationen auf der BZÄK-Website zum Coronavirus (https://www.bzaek.de/coronavirus) eingestellt. Besonders hervorzuheben ist die neu erarbeitete Positionierung zur Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen.

Standardvorgehensweisen erstellt

Das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben in enger Zusammenarbeit ein wissenschaftlich abgesichertes Handout für Zahnarztpraxen erstellt, welches den empfohlenen Ablauf einer Behandlung von Patientinnen und Patienten während der andauernden Coronavirus-Pandemie allgemeinverständlich beschreibt. Die Ende März veröffentlichte und bereits mehrfach aktualisierte umfangreiche schematische Handlungsempfehlung mit dem Titel „System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie“ dient als Hilfestellung für Praxen und kann ab sofort auf den Websites von IDZ und KZBV kostenfrei abgerufen werden. Mehr Erläuterungen im Beitrag: „Handout: Wie Patienten jetzt behandelt werden sollten“.

Die Zahnärztekammer Berlin hat wegen der am 23. März 2020 geänderten Empfehlung des Robert Koch-Instituts (Empfehlungen des zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2) bis auf Widerruf bei Patient*innen ohne Symptome einer COVID-19 Erkrankung Folgendes empfohlen:

„a) die Verwendung von Schall- und Ultraschallhandstücken zu vermeiden,

b) die Verwendung von Pulverstrahlgeräten zu vermeiden,

c) die Verwendung von luftgetriebenen Turbinen zu vermeiden,

d) die Verwendung von Hand- und Winkelstücken mit übermässiger Wasserkühlung zu vermeiden,

e) die Keimzahl in der Mundhöhle vor zahnmedizinischen Prozeduren mit einer ausgiebigen Mundspülung zu reduzieren. Laut aktueller Studien ist gegen das aktuelle Virus 1%ige H2O2-Lösung wirksamer als der ansonsten geltende Goldstandard Chlorhexidin. Die Mundspülung sollte nicht in die Speischale ausgespuckt werden, sondern konsequent abgesaugt werden. Das Ausspülen des Patienten während der Behandlung sollte durch eine konsequente Absaugtechnik vermieden werden.

f) Überprüfung des guten Sitzes des Mund-Nasen-Schutzes oder der FFP2 Maske: Studien haben ergeben, dass das enge Anliegen der Maske entscheidend für den Rückhaltegrad ist.

g) Weiterhin sollte jede Form der Behandlung von Risikogruppen (Senioren älter als 70 Jahre, multimorbide Patienten, immunsupprimierte oder immunreduzierte Patienten oder anders einschlägig gesundheitlich vorgeschädigte Patienten) auf ein absolut notwendiges Maß reduziert werden, besonders um Kontakte im Wartezimmer oder bei der Anfahrt in die Praxis zu vermeiden.

h) Die Verwendung von Visieren bei der zahnärztlichen Behandlung kann die Sicherheit weiter erhöhen.“

BZÄK aktualisiert Informationen zum Arbeitsrecht und Kurzarbeitergeld

Die Bundeszahnärztekammer hat am 14., 15. und 17. März 2020 die Informationen zum Coronavirus aktualisiert und um die Frage der Kinderbetreuung ergänzt, die jetzt für viele Mitarbeiter*innen akut sind, weil in allen Bundesländern Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ab 16. März 2020 schließen müssen. Informationen zum Arbeitsrecht in diesem und weiteren Fällen sind in einem Dokument zusammengefasst. Aktualisiert wurden nach der neuen Einstufung des RKI als „hoch“ die Empfehlungen zum Risikomanagement und das Praxisplakat, außerdem wurden am 17. März die FAQ aktualisiert. Am 5. Mai wurde eine neue Information zum Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis  eingestellt, in der die BZÄK angesichts der Ablehungspraxis der Arbeitsagenturen die Position zum Kurzarbeitergeld klarstellt.

Auf der Infoseite der KZBV sind unter anderem aktuelle Hinweise und Publikationen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verlinkt, darunter auch das Praxisplakat „Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps“. Die Zusammenstellung der KZBV wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

Adressen zusammengestellt

Hotlines und Ansprechpartner für Praxen bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern der Länder wurden zusammengestellt, die Zusammenstellung der KZBV wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt: www.kzbv.de/coronavirus-hotlines.

Was bekannt ist

Coronaviren (SARS-CoV-2) können die neue Atemwegserkrankung COVID 19 verursachen. Als Übertragungsweg wurde in der Regel bislang die Tröpfcheninfektion ausgemacht. Die Bundesregierung geht seit dem gestrigen Mittwoch von einer veränderten Gesamtlage aus. Nach Einschätzung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) steht Deutschland am Beginn einer Epidemie. Seinen Angaben zufolge ist es fraglich, ob die bisher verfolgte Strategie der Regierung noch aufgehen kann, die Ausbreitung des Virus nach Möglichkeit einzudämmen. So seien Infektionswege bei kürzlich bekannt gewordenen Krankheitsfällen bislang nicht nachvollziehbar. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Gesundheitsminister der Länder aufgefordert, ihre Pandemiepläne zu aktivieren und ihr mögliches Inkrafttreten vorzubereiten. Zuständig für den Gesundheitsschutz sind jeweils die Bundesländer. Gesundheitsämter koordinieren die Maßnahmen vor Ort.

Das RKI und der am 27. Februar 2020 gebildete Krisenstab der Bundesregierung informieren regelmäßig zum aktuellen Stand. Es gibt eine eigene Internetseite. Wegen drohender Engpässe bei Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln sind besondere Maßnahmen veranlasst worden. So darf Schutzkleidung nicht mehr ausgeführt werden. Auch die Gesundheitsminister der Europäischen Union werden bei ihrem Treffen am 6. März 2020 Maßnahmen diskutieren. Apotheken ist es jetzt gestattet, selbst Desinfektionsmittel herzustellen, um Engpässen bei der Versorgung von medizinischen Einrichtungen und erkrankten Patienten entgegenzuwirken. (Mehr Informationen dazu tagesaktuell auf der Internetseite des BMG.)

Körperschaften und Verbände informieren Ärzte, Fachpersonal und Patienten

Vor diesem Hintergrund hat das BMG unter anderem auch die zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundes- und Landesebene sowie weitere Verbände und Institutionen im Gesundheitswesen um gezielte Weitergabe von gesicherten Informationen und Informationsquellen an ihre Mitglieder gebeten. Diese engmaschige Kommunikationsstrategie soll dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten in der medizinischen Versorgung und in der Bevölkerung zu verringern sowie Falschinformationen entgegenzuwirken.

Bekannte Hygienepläne beachten

Für die zahnärztliche Versorgung bedeutet dies, dass insbesondere Zahnarztpraxen sowie zahnmedizinisches Personal in Kliniken zeitnah und flächendeckend über (zusätzliche) Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von ansteckenden Infektionen durch Coronaviren unterrichtet werden. Entsprechende Vorgaben für zahnärztliche Praxen sind im Hygieneplan, den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten. (Die wichtigsten Hygieneempfehlungen und der Leitfaden des DAHZ sind auf der Internetseite der BZÄK zusammengestellt.)

BZÄK informiert umfassend zu Hygiene, Behandlungspflicht und Co.

Die Bundeszahnärztekammer hat auf ihrer Internetseite ebenfalls aktuelle Informationen für Zahnärzte und Mitarbeiter zum Risikomanagement in der Zahnarztpraxis im Umgang mit der möglichen Infektionsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus zusammengestellt. Die Informationen stehen direkt auf der Startseite. Eingestellt ist auf der Seite auch eine Liste mit den häufigsten Fragen, die ebenfalls ständig aktualisiert wird.

Die Behandlung von Patienten, die Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Diagnosesicherung und gegebenenfalls Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen. Für unaufschiebbare Behandlungen gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so die BZÄK in ihrem aktuellen Informationsdienst „Klartext“.

Die Bundeszahnärztekammer hat auf ihrer Sonderthemenseite zu Corona am 13. März 2020 zudem weitere neue Informationen für die Praxis eingestellt. Neu hinzugekommen sind

Zu den vielen Anfragen hinsichtlich Behandlungsbewertungen, Versorgung mit Schutzkleidung etc. hieß es Mitte März in einer aktuellen Information an die Fachpresse: „Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beschäftigen sich im eigens eingerichteten Krisenstab intensiv mit den Auswirkungen auf die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung. Seien Sie gleichzeitig versichert, dass wir uns derzeit intensiv sowohl um die Bereitstellung von Arbeitsschutzausrüstungen (Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und Desinfektionsmittel) und die notwendige Schutzausrüstung (FFP-Masken, geschlossene Schutzkittel, Brillen, etc.) spezifisch für den zahnärztlichen Bereich auf Bundesebene kümmern.“ (Quelle: BZÄK)

Zu beachtende arbeitsrechtliche Fragen


Die Zahnärztekammer Baden-Württemberg hat zur aktuellen Krankheitswelle mit dem neuen Sars-COV-2-Virus Informationen für Zahnarztpraxen, insbesondere zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengestellt. Die Informationen sind auf der Internetseite eingestellt und können auch als Merkblatt heruntergeladen werden.

Arbeitgeber müssen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht versuchen, mögliche Ansteckungen der Arbeitnehmer zu verhindern. Was ist jedoch zu tun, wenn ein Krankheitsfalls oder Ansteckungsverdacht innerhalb des Praxisteams oder innerhalb dessen weiteren Umfelds auftritt? Welche Regelungen gelten, wenn die Schule, die Kita oder eine vergleichbare Einrichtung wegen Quarantäne geschlossen hat?
Sofern die Auswirkungen des Virus es erforderlich machen, dass die Praxis geschlossen werden muss, kann in diesen Fällen eine abgeschlossene Praxisausfallversicherung greifen. Es ist deshalb zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem Versicherer über die Modalitäten des Versicherungsvertrags in Verbindung zu setzen, denn hier sind verschiedene Fälle zu differenzieren.
Die Bundeszahnärztekammer hat ihre Informationen Anfang März um ein Merkblatt zu arbeitsrechtlichen Aspekten ergänzt: Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis. Arbeitsrechtliche Fragen behandelt auch der Beitrag „Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“ auf Quintessence News.

VDZI informiert speziell für zahntechnische Laboratorien


Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen hat auf seiner Internetseite Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus speziell für zahntechnische Laboratorien und ihre Beschäftigten zusammengestellt. Auch regionale Innungen informieren, so über den Umgang mit Schulschließungen, den Überbetrieblichen Ausbildungen und das Verschieben von Prüfungen.

Krankschreibungen bleiben telefonisch möglich


Krankschreibungen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt sollen vorerst weiter möglich bleiben. Das teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. April 2020 mit. Er hatte am 17. April 2020 in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Daraufhin war von vielen Seiten, vor allem von Hausärzten und ihren Mitarbeiterinnen, Proteste gekommen. Dies erhöhe das Infektionsrisiko in den Arztpraxen, hieß es.
Zur aktuellen Diskussion um die Verlängerung der Möglichkeit der telefonischen Bestätigung von Arbeitsunfähigkeit erklärte der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“
 
Quelle: Quintessence News Praxisführung Patientenkommunikation Politik med.dent.magazin

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