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Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – Oktober 2020

BZÄK-BV verschoben – Wahlen auf späterer Präsenzveranstaltung

Vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik des Infektionsgeschehens und der rechtlichen Einschränkungen für die Durchführung von Veranstaltungen hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer einstimmig beschlossen, die Bundesversammlung der BZÄK Anfang November nicht als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Das teilte die BZÄK am am 29. Oktober 2020 mit. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes findet die Bundesversammlung nun online und mit reduzierter Tagesordnung am 19. Dezember 2020 statt. Gäste und Medien können auf Anfrage per Livestream die Bundesversammlung verfolgen. „Die Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstands soll in einer Wahl-Bundesversammlung als Präsenzveranstaltung stattfinden, sobald die Pandemie es zulässt“, heißt es. (Quelle: BZÄK)

KZBV-VV: Zwei Gutachten zu Z-MVZ vorgelegt

Zur Eröffnung der als Videokonferenz organisierten Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wurden am 28. Oktober 2020 zwei Gutachten zur Rolle der zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, insbesondere der von Investoren geführten i-MVZ, vorgestellt. Die KZBV habe diese Gutachten parallel zu dem vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Gutachten zur Evaluierung der Maßnahmen des TSVG zur Beschränkung der i-MVZ bei unabhängigen Experten in Auftrag gegeben, da der vom BMG benannte Gutachter sich im Vorfeld eher investorenfreundlich positioniert habe, so der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. Vorgestellt wurde von Hans-Dieter Nolting, IGES-Institut, ein Gutachten zur Entwicklung und Auswirkungen der MZV in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung und von Prof. Dr. Helge Sodan, FU Berlin, zu rechtlichen Fragen der i-MVZ-Gründung, zu einem MZV-Register und Möglichkeiten der Steuerung durch die Politik. Beide Gutachten sehen mehr Transparenz als wichtig an, Sodan hält bessere rechtliche Regelungen wie ein MVZ-Register und zur Zulassung von i-MVZ für möglich und von der Politik noch in dieser Legislaturperiode umsetzbar. Gezeigt habe sich auch, so Nolting, dass vor allem in i-MVZ pro Fall in der KCH mehr Leistungen abgerechnet werden und bei ZE mehr Neuversorgungen mit höheren Festzuschüssen und GOZ-Anteilen. Die Gutachten sollen in Kürze auch auf der Internetseite der KZBV eingestellt werden. (Quelle: QN)

Straumann Group wächst im 3. Quartal wieder

Die Straumann Group meldete am 28. Oktober 2020 ein organisches Umsatzwachstum von 8 Prozent für das dritte Quartal, trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des hohen Vergleichswerts aus dem Vorjahr (+19 Prozent). Infolge der soliden Ergebnisse im dritten Quartal habe das Minus von 19 Prozent im Halbjahresvergleich im Periodenvergleich für die ersten neun Monate auf 11 Prozent verringert werden können, so die Gruppe. „Dank des Nachholbedarfs bei restaurativen Eingriffen, Implantatoperationen und Behandlungen mit transparenten Alignern im dritten Quartal sowie des Verkaufserfolgs bei digitalen Geräten belief sich der Nettoumsatz für die ersten neun Monate auf 976 Millionen Schweizer Franken“, so die Unternehmensmitteilung.

„Die Zahnarztpraxen haben sich gut auf die neuen Sicherheitsstandards eingestellt und sind in den meisten Märkten geöffnet. Obwohl die Behandlungseffizienz noch nicht wieder auf vorpandemischem Niveau ist, konnten viele Praxen den in den vergangenen Monaten entstandenen Behandlungsrückstau reduzieren“, heißt es. In der Folge seien alle Regionen im dritten Quartal auf den Wachstumspfad zurückgekehrt, mit Ausnahme von Lateinamerika, wo sich die Pandemie später und stärker auswirkte. Der asiatisch-pazifische Raum habe das höchste Quartalswachstum erreicht, gefolgt von Nordamerika und Europa. Der Effekt von Akquisitionen – darunter falle hauptsächlich die Konsolidierung von DrSmile im September 2020 –belief sich auf 60 Basispunkte, während stark negative Währungseinflüsse den in Schweizer Franken ausgewiesenen Umsatz schmälerten. Dieser betrug im 3. Quartal 370 Millionen Schweizer Franken und erreichte damit fast das Niveau des Vorjahreszeitraums.

CEO Guillaume Daniellot kommentierte: „Die entschlossenen Anstrengungen unserer Mitarbeitenden, die Geschäftskontinuität aufrechtzuerhalten und die Nähe zu unseren Kunden zu wahren, um ihnen durch die Krise zu helfen, waren von entscheidender Bedeutung. Zudem konnten wir aufgrund unserer Stärken in den Bereichen digitales Marketing und Fortbildung unseren Share of Voice erhöhen und Kunden hinzugewinnen. Der fortgesetzte Umsatzanstieg seit Juni bietet Grund zu Optimismus, allerdings bleiben wir hinsichtlich der Geschäftsentwicklung in den kommenden Monaten äußerst vorsichtig, da uns die Konjunkturaussichten und die rapide steigenden Infektionsraten Sorgen bereiten.“ Weitere Informationen in den Unternehmensmitteilungen der Straumann Group. (Quelle: Straumann Group)

Erstattung von Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot

Das Sozialgericht Nürnberg hat die Erstattungspflicht einer Krankenkasse zugunsten einer zahnärztlichen Praxis (Arbeitgeber) klargestellt (SG Nürnberg, Urteil vom 4. August 2020, Az.: S 7 KR 303/20).

Die angestellte Zahnärztin entband im Jahr 2018 Zwillinge. Gemäß ärztlichem Attest der behandelnden frauenärztlichen Praxis vom 23.04.2019 stillt sie die Kinder. Wegen des Stillens sprach die zahnärztliche Praxis (Arbeitgeber) gegenüber der Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot aus und beantragte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei der Krankenkasse.

Diese teilte mit Bescheid mit, dass eine Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 1.0 Juli 2019 bis 31. Juli 2019 nicht möglich sei, weil die Kinder das erste Lebensjahr vollendet hätten. Seit dem 1. Januar 2018 sei im Mutterschutzgesetz geregelt, dass der Anspruch auf zwölf Monate begrenzt ist. Das Gericht korrigierte die Krankenkasse und stellt klar, dass der Anspruch auf Freistellung während der Stillzeit ein anderer ist, als derjenige wegen Gesundheitsschutzes, sprich Beschäftigungsverboten. Dieser sei nicht begrenzt.

Der zahnärztlichen Praxis stand daher ein Erstattungsanspruch zu. Das Gericht merkte aber an, dass in größeren Praxen, insbesondere Zahnkliniken, die Verpflichtung zur Vermeidung des Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber sorgfältig zu prüfen sei. Steht nämlich ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung, muss die Beschäftigung hierauf stattfinden. Auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hätte der Arbeitgeber prüfen müssen. (Quelle: Newsletter III/2020, Heller-Kanter Rechtsanwälte, Köln)

Corona-Testverordnung: Pfleger dürfen testen, Zahnmediziner vielleicht?

Die Bundeszahnärztekammer hat zusätzlich zu ihrer fachlichen Bewertung und Empfehlung zur neuen Nationalen Teststrategie und der Einbeziehung des Personals in Zahnarztpraxen in die präventive Testung mit Antigentests auch politisch noch einmal Stellung genommen. Im Fokus steht die Frage, warum Zahnärzte laut ROV diese Tests nicht durchführen dürfen.

In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, dieser gilt auch für Zahnarztpraxen. „Eine selbstständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt. Der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, lässt zu viele Fragen offen. Warum spricht die Verordnung selbst nicht gleich von leistungsberechtigten Vertragsärzten und Vertragszahnärzten? Wann liegt ein Einzelfall vor, der Vertragszahnärzte zur Testung berechtigt? Wie und in welchem Umfang sollen Vertragszahnärzte insoweit erbrachte Leistungen wem gegenüber abrechnen? Vieles wäre in der Praxis leichter, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte im Wortlaut der Verordnung als Leistungsberechtigte anerkannt worden wären“, so die BZÄK in ihrer politischen Bewertung.

Zahnmediziner sind Spezialisten im oralen Raum

Um den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Testzentren und Arztpraxen zu entlasten, habe die BZÄK in ihrer Stellungnahme zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz deshalb erneut vorgeschlagen, dass Zahnmediziner zumindest sich und ihr Praxisteam selbst rechtssicher testen dürfen. Diese Entlastung für die oben genannten Stellen sollte Vakanzen für die Testung von Patienten freihalten. „Zahnmediziner sind auf Grund ihres Studiums Spezialisten im oralen Raum, ein Testabstrich würde dem entsprechen. Wenn sogar geschultes Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen selbst testen darf, wäre dies nur ein konsequenter und logischer Schritt. (Quelle: BZÄK)

Berechnungsempfehlung für tele(zahn)medizinische Leistungen

Die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen ist aktuell beflügelt, so die Bundeszahnärztekammer. Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patienten grundsätzlich im persönlichen Kontakt, gegebenenfalls unterstützt durch Kommunikationsmedien. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt insbesondere bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und der Patient auch über die Besonderheiten aufgeklärt wird, heißt es.

Für die Berechnung tele(zahn)medizinischer Leistungen für Privatversicherte oder Beihilfeberechtigte gibt die Bundeszahnärztekammer daher eine Berechnungsempfehlung. (Quelle: Klartext der BZÄK)

Geschäftsbericht der KZBV liegt vor

Wie immer kurz vor der Herbst-Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) – in diesem Jahr online vom 28. bis 30. Oktober 2020 – hat die KZBV ihren Geschäftsbericht für den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 vorgelegt. Der Bericht mit der thematischen Klammer „Wendepunkte" stehe für die tiefgreifende Zäsur, die die Corona-Pandemie für die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung, für den Berufsstand und für die zahnärztliche Selbstverwaltung markiere, heißt es. Der aktuelle Geschäftsbericht der KZBV lege darüber und über alle weiteren relevanten Themen der vertragszahnärztlichen Versorgung und Sicherstellung umfassend Rechenschaft ab. Layout und Optik des Berichts wurden erneut grundlegend überarbeitet, sowie Inhalte erweitert. Die pdf-Datei des aktuellen Geschäftsberichts der KZBV kann auf der Internetseite der KZBV abgerufen oder der Bericht direkt am Bildschirm durchgeblättert werden. Gedruckte Exemplare können bei der KZBV bestellt werden. (Quelle: KZBV)

Gesellschaft für Zahnarztpraxen mit eigenem Praxislabor gegründet

Wie schon im Frühsommer angekündigt, wurde am 9. Oktober 2020 die Deutsche Gesellschaft für Praxislaboratorien (DGPL) gegründet. In ihr sollen sich Zahnarztpraxen zusammenschließen können, die ein eigenes Praxislabor betreiben. Nach Angaben der DGPL haben 32 Prozent der Zahnarztpraxen ein eigenes zahntechnisches Praxislabor. Diese Labore beschäftigten rund 9.600 Mitarbeiter und generieren einen Jahresumsatz von 1,2 Milliarden Euro, heißt es weiter. „Wir wollen ein Sprachrohr für die Belange der Praxislaboratorien und eine Plattform für Fortbildungen in unserem Bereich bieten“, heißt es zu den Zielen der neuen Gesellschaft.

Gründungsvorstände sind Daniel Zweers, Zahnarzt und Zahntechniker aus Nordhorn (Präsident), Vizepräsident ist Dr. Sebastian Leidmann, Zahnarzt in Eichstätt. Dr. Sabrina Wegenast, Zahnärztin und Fachärztin für Oralchirurgie aus Rheine, betreut die Öffentlichkeitsarbeit. Für das Thema Finanzen ist Deborah Sagon, Steuerberaterin aus Ascheberg verantwortlich, als Justiziar ist Dr. Jens Pätzold, Fachanwalt für Medizinrecht, Bad Homburg gewählt. Mehr Informationen auf der Internetseite der neuen Gesellschaft. (Quelle: DGPL)

BÄK-Vorstand: Risikopatienten FFP2-Schutzmasken zur Verfügung stellen

„Auch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist das deutsche Gesundheitswesen nach wie vor gut aufgestellt. Wir müssen allerdings sehr darauf achten, wie sich die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe bei Covid-19 entwickelt und jetzt die entsprechenden Schutzkonzepte für Menschen mit einem erhöhten Risiko anpassen. Das gilt insbesondere für die Orte, wo ältere Menschen zusammenleben, also beispielsweise in Seniorenheimen. Alle anderen älteren Menschen sollten im Umgang mit Anderen besondere Vorsicht walten lassen. Für Menschen mit erhöhtem Risiko kann das Tragen einer FFP2-Schutzmaske sehr sinnvoll sein. Wir plädieren deshalb dafür, Risikopatienten FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.“ Das erklären der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, und die BÄK-Vizepräsidentinnen Dr. Ellen Lundershausen und Dr. Heidrun Gitter zum aktuellen Infektionsgeschehen.

Für alle anderen Menschen gelte, dass in allen Situationen, in denen kein ausreichender Abstand gewahrt werden kann, zum Beispiel in geschlossenen Räumen oder im Öffentlichen Nahverkehr, das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes sinnvoll ist. Dieser sei zwar kein sicherer Schutz vor einer eigenen Infektion, hilft aber, durch eine mechanische Reduktion der Aerosol-Verbreitung andere zu schützen, so die gemeinsame Erklärung des BÄK-Vorstands.

Im Übrigen gelte es, die Dinge zu tun, „von denen wir wissen, dass sie helfen:“ Abstand halten, Lüften, Händewaschen und Menschenansammlungen meiden, die sogenannten AHA-C-L-Regeln. „Deshalb werben wir weiter intensiv für die Nutzung der Corona-Warn-App. Diese kann wirksam helfen, das Infektionsgeschehen zu begrenzen und die Gesundheitsämter zu entlasten.“

„Wenn wir langfristig mit dieser Situation vernünftig umgehen wollen, dann müssen wir den Menschen helfen, verantwortliches Handeln in dieser Pandemie zu lernen. Konsequente Aufklärung ist der Schlüssel zum Gelingen“, heißt es abschließend. (Quelle: BÄK)

Führungswechsel bei Amann Girrbach Deutschland

Bei der Amann Girrbach GmbH, Pforzheim findet zum Oktober mit dem Ausscheiden von Jutta Girrbach ein Stabwechsel in der Geschäftsführung statt. Jutta Girrbach verlässt nach 25 Jahren Firmenzugehörigkeit das Unternehmen, in dem sie in dritter Generation zunächst im Familienunternehmen Girrbach Dental gemeinsam mit ihrem Vater Karl Girrbach die Entwicklung maßgeblich vorangetrieben hatte. Im Jahr 2004 erfolgte die Fusion mit der österreichischen Amann Dental, die sie ebenfalls intensiv mitgestaltete und so die Weichen hin zu einem führenden Anbieter in der digitalen Dentaltechnik legte, heißt es.


Jutta Girrbach übergibt ihre Aufgaben bei Amann Girrbach an Michael Göllnitz. (Foto. Amann Girrbach)

Michael Göllnitz, langjähriger Vertriebsleiter des Standorts, wird zusammen mit Wolfgang Reim, CEO der Amann Girrbach AG in Koblach, die Geschäftsführung des erfolgreichen Dentalunternehmens übernehmen. „Zusammen mit einem professionellen und engagierten 130-köpfigen Team werden sie das Unternehmen weiter in die digitale Dentalwelt führen.“, so die Unternehmensmeldung. Möglich sei das durch die Innovationen und exzellenten Produkte, die im Headquarter in Österreich entwickelt und produziert werden. Der Standort in Pforzheim umfasst weiterhin den Direktvertrieb, Support- und Trainingsfunktionen sowie Logistik und Verwaltung. (Quelle: Amann Girrbach)

BZK Stuttgart: Vorstand bestätigt


Dr. Eberhard Montigel, Dr. Hendrik Putze, Dr./Med. Univ. Budapest Edith Nadj-Papp, Dr. Gerhard Cube und Dr. Bernd Krämer (von links). (Foto: IZZ BW)

Auf der konstituierenden Vertreterversammlung der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart wählten die Delegierten am 7. Oktober 2020 in Stuttgart die neuen Mitglieder des Vorstands für die neue vierjährige Kammerperiode. Der bisherige Vorsitzende des Vorstands, Dr. Eberhard Montigel, Heilbronn, wurde in seinem Amt bestätigt. Als Stellvertreter wählten die Delegierten Dr. Hendrick Putze, Stuttgart. Weitere Vorstandsmitglieder wurden Dr./Med. Univ. Budapest Edith Nadj-Papp, Ditzingen, Dr. Bernd Krämer, Heilbronn und Dr. Gerhard Cube, Stuttgart. (Quelle: IZZ BW)

Ärzte: Nachweispflicht für Fortbildung bis Jahresende verlängert

Die Frist für den Nachweis der 250 Fortbildungspunkte für Ärzte und Psychotherapeuten wird aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum Jahresende verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Ausgelaufen ist dagegen die Regelung, wonach 200 Punkte für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen.

Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V bis zum 31. Dezember 2020 gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Darüber hinaus können Sankti

Quelle: Quintessence News Nachrichten Zahnmedizin Unternehmen Dentallabor Praxis Team Patientenkommunikation Praxisführung Telematikinfrastruktur Politik Wirtschaft Menschen Bunte Welt

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