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KZBV fordert Änderungen an Schutzschirmregelung und weitere Regelungen – Anhörung zum GPVG

Die zahnärztliche Versorgung ist wie die ärztliche Versorgung wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge. Daher fordert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auch für Zahnärzte eine Schutzschirmregelung, wie sie bei Ärzten existiert.

Der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, bekräftigte und erläuterte diese Forderung anlässlich der Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) im Bundesministerium für Gesundheit am 1. September 2020. In diesem Gesetz soll die bisher per Verordnung geregelte Liquiditätshilfe für die Vertragszahnärzte in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt werden.


Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV (Foto: KZBV/Spillner)

Eßer erklärte: „Angesichts aktueller, aber auch künftiger Pandemie- oder Großschadensereignisse haben wir noch einmal mit Nachdruck einen echten Schutzschirm für die zahnärztliche Versorgung gefordert, der sich an dem Muster der bereits bestehenden ärztlichen Schutzschirmregelung orientiert.“ Er bekräftigte, dass die zahnärztliche Versorgung wie die ärztliche Versorgung wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge sei. Der Erhalt intakter zahnmedizinischer Versorgungsstrukturen während und nach Pandemien oder anderen Großschadensereignissen sei notwendige Voraussetzung zur Sicherstellung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung.

Die im GPVG geplante Regelung sieht vor, dass eine dauerhafte Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um die in der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vorgesehene Rückzahlung der Liquiditätshilfe an die Krankenkassen sicher zu stellen. Eingefügt werden soll die fast identische Übernahme der Regelungen als Paragraf 85 a SGB V.

Regelung für diesen Sachverhalt nicht ausreichend

„Auf lediglich diesen Sachverhalt begrenzt ist diese Regelung aus Sicht der Zahnärzteschaft aber nicht ausreichend“, sagte Eßer. Die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte hätten insbesondere in den Monaten März bis Mai 2020 Fallzahl- und Punktmengenrückgänge von bis zu 40 Prozent und mehr hinnehmen müssen, und auch in den Monaten Mai und Juni lägen die Abrechnungsfälle in ausgewählten Leistungsbereichen noch bei bis zu minus 30 Prozent im Vergleich zu den Vorjahreszahlen, so Eßer.

Künftige Ereignisse einbeziehen

„Im Hinblick auf das Fortdauern und Wiedererstarken der Corona-Pandemie, aber auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Großschadensereignisse fordern wir daher für die Vertragszahnärzteschaft eine generelle Regelung nach dem Muster der ärztlichen Schutzschirmregelung. Dieser Ansatz trägt zugleich der erkennbaren Weiterentwicklung der Corona-Strategie mit einer Konzentration auf regionales Infektionsgeschehen und vergleichbaren Ereignissen Rechnung. Der bisherige pauschale Ansatz allein der Sicherung von Liquidität auf Ebene der Gesamtvertragspartner reicht dazu nicht“, so der KZBV-Vorstandsvorsitzende.

Vorschlag nimmt Kostenträger in die Mitwirkungspflicht

Die KZBV habe eine an das zahnärztliche Vergütungssystem angepasste Regelung in die politische Diskussion eingebracht, die damit über das konkrete bisherige Pandemiegeschehen des Jahres 2020 hinaus auf alle gegenwärtigen und künftigen Großschadensereignisse passt. Nach dem Muster des ärztlichen Schutzschirms sollen demnach Ausgleichszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) an von Honorareinbrüchen betroffene Praxen ermöglicht werden, die von den Krankenkassen zeitnah erstatten werden müssen. Die Kostenträger sollen damit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung der Versorgung nachkommen. Hilfszahlungen, die die KZVen im Jahr 2020 an Zahnärztinnen und Zahnärzte geleistet haben, gelten dabei als Ausgleichszahlungen in diesem Sinne. Zudem wird durch Erhalt der von den Kassen zu leistenden Abschlagszahlungen bei 90 Prozent die Liquidität der KZVen zum Verauslagen der Ausgleichszahlungen gesichert.

Weitere politische Forderungen erhoben

Die KZBV nutze die heutige Anhörung, um auch weitere politische Forderungen und Positionierungen der Vertragszahnärzteschaft an den Gesetzgeber zu adressieren. Diese betreffen unter anderem die im GPVG vorgesehenen Regelungen bezüglich der Fortschreibung der Gesamtvergütungen, epidemiebedingte Zuschlagsposition im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung im Krisenfall sowie Selektivverträge.

Die Stellungnahme der KZBV zum GPVG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Titelbild: Roibu/Shutterstock.com
Quelle: KZBV Politik Nachrichten

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