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Plus von 3,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr – Änderungen bei BEL-Nr. 002 3

(c) kksakultap/Shutterstock.com

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Festzuschüsse für Zahnersatz in seiner Richtlinie angepasst. Gegenüber dem Vorjahr kommt es zu einer Erhöhung der Festzuschussbeträge orientiert an den Preissteigerungen von jeweils 3,45 Prozent bei den zahntechnischen und zahnärztlichen Leistungen.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse wurde zuvor zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) beziehungsweise dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) verhandelt. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV, Martin Hendges, hatte bereits auf der KZBV-Vertreterversammlung Ende November 2022 über den Verhandlungserfolg berichtet.

Neuerungen bei Abrechnung des Kunststoffsockels

Darüber hinaus wurden Anpassungen in den Abrechnungsmodalitäten im zahntechnischen Bereich vorgenommen. Als wichtige Neuerung entfällt künftig die Möglichkeit, die Position BEL-Nr. 002 3 zu nutzen, um bei der Modellherstellung die zusätzliche Anfertigung eines Kunststoffsockels mit abzurechnen. Im Ausgleich dafür wurden die Preise für die BEL-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3 beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erhöht.

Die BEL-Nr. 002 3 darf ab 1. Januar 2023 nur noch bei einer Teleskop-Prothese für die Darstellung von im Mund verbleibenden individuellen Primärteilen oder zur besonderen Darstellung von Zahnfleischpartien als GKV-Leistung abgerechnet werden.

Informationen bei G-BA, KZBV und VDZI

Der Beschluss vom 15. Dezember 2022 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und nicht beanstandet. Er tritt damit nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Informationen zur neuen Höhe der Festzuschüsse stellen der G-BA, die KZBV mit ihrer Abrechnungshilfe und der VDZI zur Verfügung.

 

Quelle: G-BA Unternehmen Dentallabor Praxis Team

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