0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
2136 Views

Bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit – Bundesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München

(c) Andrey_Popov/Shutterstock.com

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, Az.: 5 AZR 108/22) entschieden.

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts vom 18. Januar 2023 heißt, ist der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbands unter anderem Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt – nach ihrer Diktion – sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto zahlte. Daneben sind sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von zwölf Euro brutto erhalten. Hierzu gehört der Kläger.

Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.

Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Größere Planungssicherheit bei Hauptamtlichen kein Argument

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Die Beklagte hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht München hatte auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt (LAG München, Urteil vom 19. Januar 2022. Az.: 10 Sa 582/21).

Benachteiligung ohne sachlichen Grund

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht habe richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen Paragraf 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne sachlichen Grund benachteilige. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

 

Reference: Unternehmen Dentallabor Praxis Team Wirtschaft

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
26. Apr 2024

Umfassendes Angebot für Zahntechniker – vom Azubi bis zum Laborchef

Zahntechnik plus 2024 in Leipzig: Fortbildung und Inspiration für das gesamte Dentallabor
25. Apr 2024

Stressbelastung im Zahntechnikerhandwerk

Verband medizinischer Fachberufe e.V. zu den Ergebnissen ihrer Online-Umfrage – weiterhin großer Handlungsbedarf
25. Apr 2024

Gemeinsam neue Standards für den 3-D-Druck setzen

Ivoclar Gruppe und 3-D-Druck-Experte SprintRay starten Partnerschaft
24. Apr 2024

Neue Features des Moduls Smile Creator

Dr. Paul Schnitzspan, Director Software Quality Assurance und Medical Software Development bei Exocad, stellt die neuen Möglichkeiten vor
22. Apr 2024

Maßnahmen reichen nicht, um Fehlentwicklungen einzuschränken

VDZI-Vorstand verabschiedet Stellungnahme zu investorenbetriebenen zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren und Praxislaboren im iMVZ
22. Apr 2024

Limitierte „Diamantscheiben im 11er Set“ wieder erhältlich

Komet bringt zur UEFA Euro 2024 eine beliebte Sonderedition heraus
18. Apr 2024

„Ich kann nur lukrativ ein Labor führen, wenn ich intakte Praxen habe“

ZTM Gerhard Kock zu Gast bei „Dental Minds“ #13 „Konzentration oder Expansion – wie verändert sich der deutsche Labormarkt?“
18. Apr 2024

Erfolgreicher restaurieren im Team – zwischen analog und digital

52. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Dentale Technologie e.v (ADT) ab 30. Mai 2024