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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen, Beihefter und Beilagen

Stand: July 2021
 
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
  2. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beilagen und Beihefter eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  3. Anzeigen, Beilagen oder Beihefter sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen, Beilagen oder Beihefter eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige, Beilage und Beihefter abzuwickeln, sofern die erste Anzeige, Beilage und Beihefter innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigen-, Beilagen- und Beiheftermenge hinaus weitere Anzeigen, Beilagen oder Beihefter abzurufen.
  5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  7. Aufträge für Anzeigen, Fremdbeilagen und Beihefter, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen und Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagen- sowie Beihefteraufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen- und Beihefteraufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen sowie Beihefter, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Bei Publikationen, die nicht Eigentum des Verlages sind, behält sich der Eigentümer der Publikation vor, eine Anzeige, Beilage oder Beihefter ohne Begründung abzulehnen. Die kann sich ausdrücklich auch auf einen bestehenden Insertionsvertrag beziehen, der bereits teilweise erfüllt worden ist.
  10. Bei Rücktritt oder Teilrücktritt vom Anzeigenauftrag werden nachfolgende Stornogebühren erhoben:
    – bis 4 Wochen vor Anzeigenschluss der entsprechenden Ausgabe 10 % des Anzeigenpreises;
    – bis 2 Wochen vor Anzeigenschluss der entsprechenden Ausgabe 15 % des Anzeigenpreises;
    – bis zum Anzeigenschluss der entsprechenden Ausgabe 80 % des Anzeigenpreises.
  11. Die Rücknahme von Anzeigenaufträgen nach Anzeigenschluss der entsprechenden Ausgabe ist nicht mehr möglich.
  12. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag als solche mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht. Dies gilt im Besonderen für Textteil-Anzeigen. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen.
  13. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Verlag sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen; es sei denn, der Verlag, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine Vertragspflicht leicht fahrlässig
    verletzt, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder Schadensersatzansprüche resultieren aus einer Beschaffenheitsgarantie. Soweit der Verlag dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und auf das für die betreffende Anzeige, Beilage oder Beihefter zu zahlende Entgelt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder wenn das Schaden auslösende Ereignis durch den Verlag, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden ist. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  14. Für Schäden aus höherer Gewalt, Streik oder anderen Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, haftet dieser nicht. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen, Beilagen und Beihefter geleistet. Aufgrund unserer hohen Fortbildungsansprüche übernehmen wir ebenfalls keine Gewährleistung bei eventuellen Verspätungen einzelner Journalausgaben.
  15. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Wird der Korrekturabzug nicht fristgemäß zurückgesandt, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  16. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
  17. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erscheinen der Anzeige, Beilage oder Beihefter. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart wurde.
  18. Bei Zahlungsverzug werden die üblichen Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag ist berechtigt, in diesem Falle die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückzustellen und für die restlichen Anzeigen, Beilagen sowie Beihefter Vorauszahlung zu verlangen.
  19. Der Verlag liefert mit der Rechnung ein Belegexemplar. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige, Beilage oder Beihefter.
  20. Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  21. Der Verlag nimmt ausschließlich digitale Anzeigenvorlagen an. Farbige Vorlagen müssen nach den Farbdefinitionen der Euroskala angelegt sein (CMYK-Farbraum). Der Abdruck anderer Farbdefinitionen ist nicht möglich.
  22. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen des Motivs, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese werden nur auf Verlangen dem Auftraggeber zurückgesandt.
  23. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung.
    Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Rückgabe der Unterlagen durch den Auftraggeber hat der Verlag nicht zu verantworten.
  24. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.