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RA Alexander Bredereck zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für krankgeschriebene Arbeitnehmer

(c) Dragana Gordic/Shutterstock.com

Natürlich ist es nicht verboten, lange oder häufig krank zu sein, wie es Medienberichte oft plakativ andeuten. Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, ist so lange, wie vom Arzt verordnet, arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Grundsätzlich gilt: Sechs Wochen lang bekommt der Arbeitnehmer die volle Entgeltfortzahlung. Falls er danach wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird, kann es sein, dass der Arbeitgeber weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlt. Bei längeren Erkrankungen gibt es Krankengeld, danach gegebenenfalls Rente oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Langanhaltende Erkrankungen mit negativer Gesundheitsprognose

Man unterscheidet häufige Kurzzeiterkrankungen (meist, wenn der Arbeitnehmer häufig am Freitag und Montag fehlt oder nach dem Urlaub) von langanhaltenden Erkrankungen, verbunden mit einer negativen Gesundheitsprognose.

RA Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
RA Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Im letztgenannten Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung denkbar, wenn der Arbeitnehmer drei Jahre hintereinander jeweils mehr als sechs Wochen, also länger als die Dauer der Entgeltfortzahlung, krankgeschrieben ist. Es ist aber noch lange nicht sicher, dass die Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Der Arbeitgeber muss weitere Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement.

Auch kann der Arbeitnehmer einwenden, dass es für ihn eine positive Gesundheitsprognose gibt, etwa weil er an einer ärztlich verschriebenen Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Auch dann ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Häufige Kurzzeiterkrankungen gehen meist zulasten der Arbeitnehmer

Heikler sind da schon die häufigen Kurzzeiterkrankungen. Ein Kündigungsgrund kann bereits vorliegen, wenn man damit sechs Wochen im Jahr noch nicht erreicht hat. Wer immer wieder tageweise fehlt, beeinträchtigt nämlich den Betriebsablauf erheblich mehr, als ein langzeiterkrankter Kollege. Gerichte werten das regelmäßig bei der Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers.

Allerdings gilt auch hier, dass für die Wirksamkeit der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose grundsätzlich gegeben sein muss. Ist in absehbarer Zeit mit einer baldigen Besserung zu rechnen, würde der Arbeitgeber mit seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht regelmäßig scheitern. Beruhen die Fehlzeiten allerdings auf unterschiedlichen Erkrankungen, wird der Arbeitnehmer sich auf eine positive Gesundheitsprognose regelmäßig nicht stützen können.

Zwar wird sich eine Kündigungsschutzklage für den anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer auch hier erfahrungsgemäß meist lohnen. Nur sind die Klageaussichten, und damit die erreichbare Abfindung, im letztgenannten Fall meist nicht so eindeutig beziehungsweise so hoch wie etwa bei der Langzeiterkrankung.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, (Kanzlei Bredereck und Willkomm, www.fernsehanwalt.com), Berlin

Quelle: RA Alexander Bredereck Team Praxisführung

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